Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Die Bienenhüter e.V. Imker für Südholstein (Kurz: Die Bienenhüter e.V.). Er hat seinen Sitz in Henstedt-Ulzburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel VR 5528 KI  eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Die Bienenhüter e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

§ 3 Ziele und Aufgaben

Zweck der Bienenhüter e.V. ist die Förderung des Naturschutzes im Sinne von § 52 der Abgabenordung. Der Verein verfolgt dieses Ziel durch die Förderung und Verbreitung der  Bienenhaltung, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen ein artenreicher Lebensraum erhalten wird. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1.  die Verbreitung und Förderung einer wirkungsvollen Bienenhaltung
  2.  die fördernde Mitwirkung in Fragen von Naturschutz und Landschaftspflege
  3.  die Ausbildung und Förderung der Mitglieder durch Schulungen
  4.  die Förderung geeigneter Zuchtmaßnahmen der Honigbiene
  5.  die Beratung bei der Bekämpfung der Bienenkrankheiten
  6.  die Beratung bei der Bienenwanderung

§ 4 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person zu, die sich zu den Zielen der Bienenhüter e.V. bekennt und bei der Verwirklichung der Ziele mitwirken will. Dieses ist auch als passives Mitglied möglich. Passive Mitglieder halten keine Bienen und sind deshalb von der Versicherungspflicht und der Meldung an den Landesverband befreit. Sie genießen sonst alle Rechte und Pflichten.
    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Datenschutzrichtlinie durch Unterschrift. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres . Die Kündigung muss spätestens bis zum 30.09. schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden
    2. durch Tod des Mitgliedes
    3. durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes., Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung mehr als 12 Monate beträgt
    5. Liquidation einer juristischen Person
  3. Bei Austritt oder Ausschluss ist der noch ausstehende Beitrag sofort fällig. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht und die Verpflichtung, an den satzungsgemäßen Zielen und Aufgaben nach § 3 dieser Satzung mitzuwirken. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereines zu befolgen.
  2. Die Anzahl der eingewinterten Bienenvölker (Wirtschaftsvölker und Ablegervölker) sind termingerecht zu melden. Diese Zahlen sind Grundlage für die Beitragsberechnung des Folgejahres.

§ 7 Organe der Bienenhüter e.V.

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen.

2.    Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1.Vorsitzenden  unter Angabe der Tagesordnung. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich fordern und zwar innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen des Antrages.

3.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel per e-Mail, ersatzweise per Post. Es gilt eine Ladungsfrist von 4 Wochen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann die Frist auf 2 Wochen verkürzt werden.

4.    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.    Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden

b.    Entgegennahme der Jahresrechnung durch den Finanzvorstand

c.    Entlastung des Vorstandes

d.    Durchführung der Wahlen zum Vorstand gemäß § 9 dieser Satzung

e.    Wahl eines Rechnungsprüfers jährlich im Wechsel für jeweils 2 Jahre. Ein Rechnungsprüfer darf nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

f.     Wahl von 3 Mandatsträgern für eventuelle Vertretungen nach außen, sofern nicht die Mitglieder des Vorstandes die Vertretung übernehmen möchten.

g.    Beschluss über die Mitgliedsbeiträge und Gebühren gemäß § 10

h.    Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Jahresprogramms und des Etats

i.      Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Bei Wahlen und Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur verhandelt und entschieden werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht und ein Textentwurf mit der Einladung verschickt wurde.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnen werden muss.

§ 9 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus

a.    dem 1.Vorsitzenden,

b.    dem 2. Vorsitzenden

c.    dem Finanzvorstand

d.    dem Schriftführer

e.    dem Beisitzer für PR/Öffentlichkeitsdarstellung

f.     dem Beisitzer für Völkerführung/Fortbildung

g.    dem Beisitzer für Bienengesundheit/Bienenwanderung/Honig

2.    Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Finanzvorstand. Sie vertreten den Verein jeder einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Der 1.Vorsitzende lädt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen ein, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

3.    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar:

 

in den ungeraden Jahren:

–       der 1. Vorsitzende,

–       der Schriftführer

–       der Beisitzer Völkerführung/Fortbildung

 

in den geraden Jahren:

–       der 2. Vorsitzende

–       der Finanzvorstand

–       die Beisitzer für PR/Öffentlichkeitsdarstellung

–       Bienengesundheit/Bienenwanderung/Honig.

 

4.    Wiederwahl ist  zulässig.

5.    Der Vorstand kann sich bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Diese Ergänzung gilt jeweils nur bis zum Ende der regulären Amtszeit.

6.    Der Vorstand wird die Mitglieder über die Entwicklung der Bienenkunde, das Verbandsgeschehen sowie über andere relevante Ereignisse informieren. Diese Information erfolgt auf den Monatsbesprechungen, sonst per Mail.

7.    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf die Erstattung ihrer Auslagen.

§ 10 Beiträge und Gebühren

  1. Der Verein erhebt Beiträge und Gebühren
  2. Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind 14 Tage nach Zustellung der Jahresrechnung per SEPA Einzug fällig. Hierzu ermächtigt das Mitglied einmalig den Verein per Lastschriftmandat. Bei Überweisungen durch das Mitglied, kann der Verein eine Gebühr erheben.
  3. Die Mitgliedsbeiträge umfassen neben dem direkten Beitrag für die Bienenhüter e.V., auch Beiträge für Institutionen und Verbände, bei denen der Bienenhüter e.V. Mitglied ist. Ferner sind enthalten die Versicherungsprämien für eine Imkerversicherung und gegebenenfalls die Bezugsgebühren für die über den Verein bestellten Zeitschriften
  4. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 11 Auflösung des Vereins – Vermögensbindung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung kann nur verhandelt und entschieden werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die Förderung des Naturschutzes im Sinne von § 52 der Abgabenordung verfolgt.

 

Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

den 25.05.2020