Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Die Bienenhüter e.V. Imker für Südholstein (Kurz: Die Bienenhüter e.V.). Er hat seinen Sitz in Henstedt-Ulzburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel VR 5528 KI eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Die Bienenhüter e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

§ 3 Ziele und Aufgaben

  1. Zweck der Bienenhüter e.V. ist die Förderung des Naturschutzes im Sinne von § 52 der Abgabenordung. Der Verein verfolgt dieses Ziel durch die Förderung und Verbreitung der Bienenhaltung, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen ein artenreicher Lebensraum erhalten wird.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • die Verbreitung und Förderung einer wirkungsvollen Bienenhaltung
    • die fördernde Mitwirkung in Fragen von Naturschutz und Landschaftspflege
    • die Ausbildung und Förderung der Mitglieder durch Schulungen
    • die Förderung geeigneter Zuchtmaßnahmen der Honigbiene
    • die Beratung bei der Bekämpfung der Bienenkrankheiten
    • die Beratung bei der Bienenwanderung

§ 4 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung; Vergütungen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  2. Bei Bedarf können Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 (Übungsleiterpauschale) und 26a (Ehrenamtspauschale) EstG, ausgeübt werden.
  3. Ausübung angemessener Tätigkeiten:
    1. Die Mitglieder des Vereins können für außerordentliche Tätigkeiten angemessen vergütet werden.
    2. Die Vorstandsmitglieder können außerhalb ihrer Vorstandstätigkeit außerordentliche Tätigkeiten gegen angemessene Vergütung ausüben. Dabei ist zu beachten: Vorstandsämter sind Ehrenämter und somit nicht vergütbar.
    3. Personen, die für den Verein tätig sind, können angemessen vergütet werden.
  4. Die Entscheidung über eine bezahlte Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und- bedingungen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristische Person zu, die sich zu den Zielen der Bienenhüter e.V. bekennt und bei der Verwirklichung dieser mitwirken will. Dieses ist auch als passives Mitglied möglich. Passive Mitglieder halten keine Bienen und sind deshalb von der Versicherungspflicht und der Meldung an den Landesverband befreit. Sie genießen sonst alle Rechte und Pflichten.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Datenschutzrichtlinie durch Unterschrift. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
  3. Bei Austritt oder Ausschluss ist der noch ausstehende Mitgliedsbeitrag sofort fällig. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereines. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod des Mitgliedes.
    2. bei Auflösung des Vereins.
    3. Liquidation einer juristischen Person
    4. durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Diese muss spätestens bis zum 30.09. schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    5. durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    6. durch Ausschluss, wenn ein Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung nicht bis zum 30.11. des Jahres ausgeglichen ist.
  4. Sollte ein Mitglied aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Rechnung vollständig und fristgerecht zu bezahlen, so kann der Vorstand individuelle Regelungen mit dem Mitglied vereinbaren. Das Mitglied hat dazu den Vorstand zu kontaktieren.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht und die Verpflichtung, an den satzungsgemäßen Zielen und Aufgaben nach § 3 dieser Satzung mitzuwirken. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereines zu befolgen.
  2. Die Anzahl der eingewinterten Bienenvölker (Wirtschaftsvölker und Ableger) sind termingerecht zu melden. Diese Zahlen sind Grundlage für die Beitragsberechnung des Folgejahres.

§ 7 Organe der Bienenhüter e.V.

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen.
  2. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1.Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen des Antrages fordern.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel per E-Mail, ersatzweise per Post. Es gilt eine Ladungsfrist von 4 Wochen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann die Frist auf 2 Wochen verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden
    2. Entgegennahme der Jahresrechnung durch den Finanzvorstand
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Durchführung der Wahlen zum Vorstand gemäß § 9 dieser Satzung
    5. Wahl eines Rechnungsprüfers jährlich im Wechsel für jeweils 2 Jahre. Ein Rechnungsprüfer darf nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
    6. Wahl von 3 Mandatsträgern für eventuelle Vertretungen nach außen, sofern nicht die Mitglieder des Vorstandes die Vertretung übernehmen möchten.
    7. Beschluss über die Mitgliedsbeiträge und Gebühren gemäß § 10
    8. Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Jahresprogramms und des Etats
    9. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  5. Bei Wahlen und Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur verhandelt und entschieden werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht und ein Textentwurf mit der Einladung verschickt wurde. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnen werden muss.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1.Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Finanzvorstand
    4. dem Schriftführer
    5. dem Beisitzer für PR/Öffentlichkeitsdarstellung
    6. dem Beisitzer für Völkerführung/Fortbildung
    7. dem Beisitzer für Bienengesundheit/Bienenwanderung/Honig
  2. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Finanzvorstand. Sie vertreten den Verein jeder einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Der 1.Vorsitzende lädt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen ein, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar:
    1. in den ungeraden Jahren
      • der 1. Vorsitzende,
      • der Schriftführer
      • der Beisitzer Völkerführung/Fortbildung
    2. in den geraden Jahren:
      • der 2. Vorsitzende
      • der Finanzvorstand
      • die Beisitzer für PR/Öffentlichkeitsdarstellung und
      • Bienengesundheit/Bienenwanderung/Honig.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand kann sich bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Diese Ergänzung gilt jeweils nur bis zum Ende der regulären Amtszeit.
  6. Der Vorstand wird die Mitglieder über die Entwicklung der Bienenkunde, das Verbandsgeschehen sowie über andere relevante Ereignisse informieren. Diese Information erfolgt auf den Monatsbesprechungen, sonst per Mail.
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf die Erstattung ihrer Auslagen.

§ 10 Beiträge und Gebühren

  1. Der Verein erhebt Beiträge und Gebühren gemäß der geltenden Beitrags- und Gebührenordnung.
  2. Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind 14 Tage nach Zustellung der Jahresrechnung zu begleichen.
    1. Die Begleichung der Rechnung ist möglich durch einmalige Ermächtigung per SEPA-Lastschriftmandat. Bei Rückruf einer SEPA-Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben zzgl. angefallener Bankgebühren.
    2. Die Begleichung der Rechnung ist möglich durch Banküberweisung. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
    3. Barzahlung ist ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliedsbeiträge umfassen neben dem direkten Beitrag für die Bienenhüter e.V., auch Beiträge für Institutionen und Verbände, bei denen der Bienenhüter e.V. Mitglied ist. Ferner sind enthalten die Versicherungsprämien für eine Imkerversicherung und gegebenenfalls die Bezugsgebühren für die über den Verein bestellten Zeitschriften
  4. Rechnungen können innerhalb von 4 Wochen nach Erstellung und Erhalt beanstandet werden. Spätere Beanstandungen sind nicht möglich. Bei fehlendem Zahlungseingang und fehlender Beanstandung der Rechnung wird ein Mahnverfahren eingeleitet und eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
  5. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 11 Auflösung des Vereins – Vermögensbindung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung kann nur verhandelt und entschieden werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die Förderung des Naturschutzes im Sinne von § 52 der Abgabenordung verfolgt.
  3. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.